Ausländer

Ausländer
1. Recht (§ 1 AuslG vom 9.7.1990 (BGBl I 1354, 1356) m.spät.Änd.): Jede Person, die nicht Deutscher ist ( Staatsangehörigkeit). A., die ins  Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten wollen, bedürfen einer  Aufenthaltsgenehmigung. Es besteht  Ausweispflicht (Passpflicht). A. können frei ausreisen.
- Sonderregelungen für Exterritoriale, sonstige in diplomatischen oder konsularischen oder in internationalen Einrichtungen tätigen Personen. Für Ausländer, die nach europäischem Gemeinschaftsrecht Freizügigkeit genießen, gilt das Ausländergesetz insoweit, als das Europäische Gemeinschaftsrecht und das Aufenthaltsgesetz/EWG nicht anderes bestimmen.
- Vgl. auch  Asyl,  Abschiebung,  Ausländerbehörden,  Ausweisung.
- 2. Zahlungsbilanzstatistik: Alle natürlichen und  juristischen Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt bzw. Sitz im Ausland. Zu den A. zählen auch die Angehörigen diplomatischer Vertretungen im Inland sowie im Inland stationierter ausländischer Streitkräfte, nicht hingegen ausländische Arbeitnehmer (außer Grenzgänger).

Lexikon der Economics. 2013.

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